Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 17. Oktober 1962 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 27. Juli desselben Jahres um etwa 24 Uhr in N vor dem Gasthaus B sein Moped mit der Vormerknummer N nnn.nnn in alkoholisiertem Zustand in Betrieb genommen zu haben. Dieses Verhalten wertete die Behörde als eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), und verhängte über den Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a desselben Gesetzes eine Arreststrafe von sieben Tagen. Die Feststellung des dieser Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltes beruhte, wie die Begründung des Erkenntnisses zeigt, auf der durch das Bezirksgendarmeriekommando erstatteten Anzeige, der Zeugenaussage des Gendarmeriebezirksinspektors Johann W., den Wahrnehmungen der Auskunftsperson Rupert Sch., die dieser dem Gendarmeriebezirkskommando mitgeteilt hatte, dem klinischen Befund Dris. EH - Alkotest und Blutabnahme hatte der Beschwerdeführer verweigert - sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers. Auf Grund der Zeugenaussage des Johann W. im Zusammenhang mit den Beobachtungen des Rupert Sch. sah die Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer auf dem Moped sitzend dieses vom Gehsteig auf die Straße habe rollen lassen. Die Weiterfahrt sei nur durch das Einschreiten eines Gendarmerieorgans - eben des Johann W. - unterblieben. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Alkohol sah die Behörde als verwirklicht an, weil der erwähnte klinische Untersuchungsbefund eine leichte Alkoholisierung festgestellt und der Beschwerdeführer zugegeben hatte, vor Verlassen des Gasthauses ungefähr 2/4 l Wein und 2/8 l Gespritzten getrunken zu haben.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 17. Oktober 1962 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 27. Juli desselben Jahres um etwa 24 Uhr in N vor dem Gasthaus B sein Moped mit der Vormerknummer N nnn.nnn in alkoholisiertem Zustand in Betrieb genommen zu haben. Dieses Verhalten wertete die Behörde als eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), und verhängte über den Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, desselben Gesetzes eine Arreststrafe von sieben Tagen. Die Feststellung des dieser Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltes beruhte, wie die Begründung des Erkenntnisses zeigt, auf der durch das Bezirksgendarmeriekommando erstatteten Anzeige, der Zeugenaussage des Gendarmeriebezirksinspektors Johann W., den Wahrnehmungen der Auskunftsperson Rupert Sch., die dieser dem Gendarmeriebezirkskommando mitgeteilt hatte, dem klinischen Befund Dris. EH - Alkotest und Blutabnahme hatte der Beschwerdeführer verweigert - sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers. Auf Grund der Zeugenaussage des Johann W. im Zusammenhang mit den Beobachtungen des Rupert Sch. sah die Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer auf dem Moped sitzend dieses vom Gehsteig auf die Straße habe rollen lassen. Die Weiterfahrt sei nur durch das Einschreiten eines Gendarmerieorgans - eben des Johann W. - unterblieben. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Alkohol sah die Behörde als verwirklicht an, weil der erwähnte klinische Untersuchungsbefund eine leichte Alkoholisierung festgestellt und der Beschwerdeführer zugegeben hatte, vor Verlassen des Gasthauses ungefähr 2/4 l Wein und 2/8 l Gespritzten getrunken zu haben.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, dass er sein Fahrzeug in Betrieb genommen habe; sein Verhalten sei, wie er schon in seiner Rechtfertigung erklärt habe, nur als ein Versuch der Inbetriebnahme zu werten, weshalb ihm der Strafausschließungsgrund des § 99 Abs. 5 StVO zugute komme. Auch die Annahmen der Behörde erster Instanz in tatsächlicher Hinsicht beruhten, so brachte er vor, auf einem mangelhaften Verfahren.In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, dass er sein Fahrzeug in Betrieb genommen habe; sein Verhalten sei, wie er schon in seiner Rechtfertigung erklärt habe, nur als ein Versuch der Inbetriebnahme zu werten, weshalb ihm der Strafausschließungsgrund des Paragraph 99, Absatz 5, StVO zugute komme. Auch die Annahmen der Behörde erster Instanz in tatsächlicher Hinsicht beruhten, so brachte er vor, auf einem mangelhaften Verfahren.
Die belangte Behörde veranlasste zunächst die Einvernahme des Rupert Sch. als Zeuge. Er gab an, er habe gesehen, dass sich der Beschwerdeführer auf das Moped gesetzt und sich, da dessen Motor nicht angesprungen sei, durch Abstoßen mit den Füßen etwa drei bis vier Meter in Richtung Stadt fortbewegt habe. Der sodann im Auftrag der belangten Behörde als Zeuge vernommene Hermann Sch., der schon vor dem Bezirksgendarmeriekommando erklärt hatte, er habe den Beschwerdeführer nicht aufsitzen und zur Fahrbahn rollen gesehen und wisse nicht, wie dieser mit dem Moped auf die Straße gelangt sei, sagte aus, er habe den Beschwerdeführer während dessen Bewegung vom Gehsteig auf die Fahrbahn nicht beobachtet; die Möglichkeit, dass diese Bewegung auf dem Moped sitzend erfolgt sei, könne er jedoch nicht ausschließen. Der Zeuge Johann W., der im Berufungsverfahren ergänzend vernommen wurde, gab an, die Länge der Strecke, die der Beschwerdeführer auf dem Motorfahrrad sitzend zurückgelegt hatte, müsse nach der örtlichen Situation, die er im einzelnen schilderte und in einer Skizze darstellte, mindestens vier bis fünf Meter betragen haben. Im übrigen sagte dieser Zeuge aus, der Beschwerdeführer sei ihm knapp neben dem Gehsteig "entgegengefahren gekommen" und habe, als er ihn, den Zeugen, gesehen habe, sein Moped angehalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge. In der Begründung wurde bezüglich der Alkoholisierung auf den klinischen Befund und hinsichtlich des Lenkens und Inbetriebnehmens des Motorfahrrades durch den Beschwerdeführer auf die Aussagen der Zeugen Johann W. und Rupert Sch. verwiesen und daraus den Schluss gezogen, dass der Tatbestand des Inbetriebnehmens bereits vollendet gewesen und im Anschluss daran ein "Lenken" des Fahrzeuges erfolgt sei. Nach der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde war der Beschwerdeführer hiebei, hinter der Telefonzelle, wo sein Fahrzeug abgestellt gewesen war, hervorkommend, auf dem Moped gesessen und ohne Motorkraft auf dem asphaltierten Teil der Fahrbahn gefahren. Des weiteren nahm die belangte Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer, nachdem er den Zeugen Johann W. erblickt habe, derart stehen geblieben sei, dass das Vorderrad seines Fahrzeuges etwa einen Meter südlich der Telefonzelle zum Stehen gekommen sei. Daraus folgerte sie, dass der Beschwerdeführer eine Wegstrecke von vier bis fünf Meter auf seinem Fahrzeug sitzend gefahren sei, indem er sich rollen ließ. Wegen der darin gelegenen vollständigen Verwirklichung des Tatbestandes des Lenkens könne auch § 99 Abs. 5 StVO keine Anwendung finden. Die übrigen Ausführungen der Bescheidbegründung befassen sich mit der Frage der Strafbemessung, weshalb ihre Wiedergabe wegen Nichtanfechtung der Strafhöhe unterbleiben kann.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge. In der Begründung wurde bezüglich der Alkoholisierung auf den klinischen Befund und hinsichtlich des Lenkens und Inbetriebnehmens des Motorfahrrades durch den Beschwerdeführer auf die Aussagen der Zeugen Johann W. und Rupert Sch. verwiesen und daraus den Schluss gezogen, dass der Tatbestand des Inbetriebnehmens bereits vollendet gewesen und im Anschluss daran ein "Lenken" des Fahrzeuges erfolgt sei. Nach der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde war der Beschwerdeführer hiebei, hinter der Telefonzelle, wo sein Fahrzeug abgestellt gewesen war, hervorkommend, auf dem Moped gesessen und ohne Motorkraft auf dem asphaltierten Teil der Fahrbahn gefahren. Des weiteren nahm die belangte Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer, nachdem er den Zeugen Johann W. erblickt habe, derart stehen geblieben sei, dass das Vorderrad seines Fahrzeuges etwa einen Meter südlich der Telefonzelle zum Stehen gekommen sei. Daraus folgerte sie, dass der Beschwerdeführer eine Wegstrecke von vier bis fünf Meter auf seinem Fahrzeug sitzend gefahren sei, indem er sich rollen ließ. Wegen der darin gelegenen vollständigen Verwirklichung des Tatbestandes des Lenkens könne auch Paragraph 99, Absatz 5, StVO keine Anwendung finden. Die übrigen Ausführungen der Bescheidbegründung befassen sich mit der Frage der Strafbemessung, weshalb ihre Wiedergabe wegen Nichtanfechtung der Strafhöhe unterbleiben kann.
Die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde ist nicht begründet:
Als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften legt der Beschwerdeführer der belangten Behörde zur Last, sie habe entgegen seinem Berufungsantrag die Zeugen Johann W., Rupert Sch. und Hermann Sch. nicht in Gegenwart seines Verteidigers vernommen und dadurch "dessen Fragerecht abgeschnitten". Eine einwandfreie Klärung des Sachverhaltes sei durch diese Vorgangsweise unmöglich gemacht worden.
Hiedurch kann aber eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt werden. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit Recht ausführt, legen die in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften keine Verpflichtung der Behörde fest, Befragungen von Zeugen in Gegenwart der am Verfahren Beteiligten vorzunehmen. Auch ein Fragerecht des Rechtsfreundes eines Beschuldigten findet im Gesetz keine Stütze, weshalb der behauptete Verfahrensmangel der belangten Behörde nicht zur Last liegt.
Gleichfalls unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe weder festgestellt, auf welche Weise er gefahren sei, noch dargelegt, welche Strecke er zurückgelegt habe.
Zu diesem Vorbringen genügt es, auf die oben gegebene Darstellung des Inhaltes der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Begründung zu verweisen, aus der sich ergibt, dass dieses Beschwerdevorbringen aktenwidrig ist.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer in einem seines Erachtens der belangten Behörde unterlaufenen Subsumtionsirrtum, der darin gelegen sein soll, dass sie sein Verhalten rechtsirrig als das "Lenken" eines Fahrzeuges qualifiziert habe. Er wiederholt in diesem Zusammenhang die schon im Verwaltungsstrafverfahren vorgebrachte Behauptung, sein Verhalten stelle nur den Versuch des Lenkens dar. Ferner vertritt der Beschwerdeführer an dieser Stelle die Auffassung, es gehöre zum Begriff des Lenkens eines Kraftfahrzeuges, dass dessen Motor in Betrieb gesetzt sei. Mit den hier aufgeworfenen Rechtsfragen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. November 1963, Zl. 981/62, ausführlich auseinander gesetzt. Er hat dort ausgesprochen, dass das Zurückrollenlassen eines Motorrades ohne Anwendung von Maschinenkraft als "Lenken" dieses Fahrzeuges deshalb zu werten ist, weil anders dieses Zurückrollenlassen nicht bewirkt werden kann. Die gleiche Überlegung hat aber auch für den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Bewegungsvorgang Geltung. Ein bloßer Versuch lag daher, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, nicht vor. Hatte aber die belangte Behörde mit Recht das Verhalten des Beschwerdeführers als das Lenken eines Kraftfahrzeuges gewertet, so kann weder in der Unterstellung dieses Verhaltens unter den Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO - seine Beeinträchtigung durch Alkohol hatte der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren bestritten noch hat er das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Abrede gestellt - noch in ihrer Weigerung, dem Beschwerdeführer Straffreiheit zufolge des § 99 Abs. 5 zweiter Satz des angeführten Gesetzes zuzubilligen, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit gelegen sein. Die Beschwerde erweist sich daher als in jeder Richtung unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abzuweisen war. Wien, am 2. Juli 1964Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer in einem seines Erachtens der belangten Behörde unterlaufenen Subsumtionsirrtum, der darin gelegen sein soll, dass sie sein Verhalten rechtsirrig als das "Lenken" eines Fahrzeuges qualifiziert habe. Er wiederholt in diesem Zusammenhang die schon im Verwaltungsstrafverfahren vorgebrachte Behauptung, sein Verhalten stelle nur den Versuch des Lenkens dar. Ferner vertritt der Beschwerdeführer an dieser Stelle die Auffassung, es gehöre zum Begriff des Lenkens eines Kraftfahrzeuges, dass dessen Motor in Betrieb gesetzt sei. Mit den hier aufgeworfenen Rechtsfragen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. November 1963, Zl. 981/62, ausführlich auseinander gesetzt. Er hat dort ausgesprochen, dass das Zurückrollenlassen eines Motorrades ohne Anwendung von Maschinenkraft als "Lenken" dieses Fahrzeuges deshalb zu werten ist, weil anders dieses Zurückrollenlassen nicht bewirkt werden kann. Die gleiche Überlegung hat aber auch für den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Bewegungsvorgang Geltung. Ein bloßer Versuch lag daher, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, nicht vor. Hatte aber die belangte Behörde mit Recht das Verhalten des Beschwerdeführers als das Lenken eines Kraftfahrzeuges gewertet, so kann weder in der Unterstellung dieses Verhaltens unter den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO - seine Beeinträchtigung durch Alkohol hatte der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren bestritten noch hat er das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Abrede gestellt - noch in ihrer Weigerung, dem Beschwerdeführer Straffreiheit zufolge des Paragraph 99, Absatz 5, zweiter Satz des angeführten Gesetzes zuzubilligen, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit gelegen sein. Die Beschwerde erweist sich daher als in jeder Richtung unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abzuweisen war. Wien, am 2. Juli 1964