Da im § 13 Abs 2 DVG ohne jede Einschränkung angeordnet ist, daß zur Erklärung der Nichtigkeit nach § 68 Abs 4 AVG die zuständige oberste Dienstbehörde berufen ist, erscheint es nicht zweifelhaft, daß die oberste Dienstbehörde auch die von ihr selbst erlassenen Bescheide nach § 68 Abs 4 AVG als nichtig erklären kann.Da im Paragraph 13, Absatz 2, DVG ohne jede Einschränkung angeordnet ist, daß zur Erklärung der Nichtigkeit nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG die zuständige oberste Dienstbehörde berufen ist, erscheint es nicht zweifelhaft, daß die oberste Dienstbehörde auch die von ihr selbst erlassenen Bescheide nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG als nichtig erklären kann.