Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1962

Geschäftszahl

2107/60

Rechtssatz

Da im Paragraph 13, Absatz 2, DVG ohne jede Einschränkung angeordnet ist, daß zur Erklärung der Nichtigkeit nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG die zuständige oberste Dienstbehörde berufen ist, erscheint es nicht zweifelhaft, daß die oberste Dienstbehörde auch die von ihr selbst erlassenen Bescheide nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG als nichtig erklären kann.

Beachte

Siehe:

2331/75 B 27. Januar 1976 RS 1

0875/48 E 1. Juni 1949