Die Ernennung eines gemäß § 8 Abs 2 B-ÜG in den Ruhestand versetzten Bundesbediensteten auf einen Dienstposten der oö Landesbeamten stellt keine Behandlung nach dem B-ÜG dar.Die Ernennung eines gemäß Paragraph 8, Absatz 2, B-ÜG in den Ruhestand versetzten Bundesbediensteten auf einen Dienstposten der oö Landesbeamten stellt keine Behandlung nach dem B-ÜG dar.