Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1962

Geschäftszahl

2107/60

Rechtssatz

Die Ernennung eines gemäß Paragraph 8, Absatz 2, B-ÜG in den Ruhestand versetzten Bundesbediensteten auf einen Dienstposten der oö Landesbeamten stellt keine Behandlung nach dem B-ÜG dar.