Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1962

Geschäftszahl

2107/60

Rechtssatz

Nach Paragraph 13, Absatz 3, DVG muß allein die Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG längstens innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides erfolgen. Die Nichtigerklärung aus Gründen des Paragraph 68, Absatz 4, Litera b bis Litera d, ist jedoch an keine Frist gebunden (Hinweis auf E 28.6.1962, 2107/60).