Aus § 90 KOVG 1957 ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde, Gutachten von Fachärzten einzuholen; es genügt grundsätzlich auch die Heranziehung praktischer Ärzte zur Erstellung von Gutachten.Aus Paragraph 90, KOVG 1957 ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde, Gutachten von Fachärzten einzuholen; es genügt grundsätzlich auch die Heranziehung praktischer Ärzte zur Erstellung von Gutachten.