Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1962

Geschäftszahl

2007/60

Rechtssatz

Aus Paragraph 90, KOVG 1957 ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde, Gutachten von Fachärzten einzuholen; es genügt grundsätzlich auch die Heranziehung praktischer Ärzte zur Erstellung von Gutachten.