Subventionen, die deshalb gewährt werden, um einen Wirtschaftszweig ganz allgemein zu fördern, sind, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen der mit der Subvention erfolgte Zweck auch ohne eine solche zu erreichen gewesen wäre, nicht nach § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1953 steuerfrei zu belassen, sondern bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu behandeln.Subventionen, die deshalb gewährt werden, um einen Wirtschaftszweig ganz allgemein zu fördern, sind, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen der mit der Subvention erfolgte Zweck auch ohne eine solche zu erreichen gewesen wäre, nicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1953 steuerfrei zu belassen, sondern bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu behandeln.