Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

14.12.1983

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugsbereich Abs. 1, letzter Satz: ab 1. 1. 1984 (Abschn. XIII,
Art. II, BGBl. Nr. 587/1983).

Text

8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

§ 34.
  1. Absatz einsDie Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient. Das Erfordernis der zumindest überwiegenden Förderung im Bundesgebiet entfällt für Entwicklungshilfe (§ 1 Abs. 1 Entwicklungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,).
  2. Absatz 2Die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

Anmerkung

Zu Abs. 1: ausschließliche Förderung siehe § 39,
unmittelbare Förderung siehe § 40.

Schlagworte

Gemeinnützigkeit, Kirche, Mildtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043805

Alte Dokumentnummer

N3196117859S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P34/NOR12043805

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