Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

26.06.2002

Außerkrafttretensdatum

19.12.2003

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 44.
  1. Absatz einsEiner Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.
  2. Absatz 2Die Finanzlandesdirektion kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind. Örtlich zuständig ist jene Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das Finanzamt gelegen ist, das für die Erhebung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40031993

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P44/NOR40031993

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