(2)Absatz 2Die Finanzlandesdirektion kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind. Örtlich zuständig ist jene Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das Finanzamt gelegen ist, das für die Erhebung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.