Es besteht eine Verpflichtung des Unternehmers, zunächst diejenigen Dienstnehmer zu kündigen, für die die Kündigung eine geringere soziale Härte bedeutet, lediglich unter fachlich gleichwertigen Arbeitskräften. Er ist dagegen nicht gehalten, einen höher qualifizierten Dienstnehmer (Facharbeiter) zu kündigen, um einen weniger qualifizierten Arbeiter (Hilfsarbeiter) erhalten zu können. (Hinweis auf E vom 17.2.1955, 0039/54)