Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1961

Geschäftszahl

1087/60

Rechtssatz

Eine unsachliche, d.h. willkürliche oder von betriebsfremden Erwägungen geleistete Auswahl der gekündigten Dienstnehmer liegt auch vor, wenn der Betriebsinhaber unter den für die Kündigung in Frage kommenden Personen solche herausgreift, die, obwohl sie vom betrieblichen Standpunkt aus keine mindere Qualifikation verdienen, von der Kündigung sozial wesentlich härter betroffen werden als nicht gekündigte Dienstnehmer.