Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1961

Geschäftszahl

1087/60

Rechtssatz

Der anfechtende Dienstnehmer hat jene Personen, für die die Kündigung seiner Meinung nach eine geringere Härte bedeuten würde, namentlich bekanntzugeben und die Gründe für diese Ansicht klarzulegen.