Der Beschwerdeführer bezieht auf Grund des Bescheides des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Februar 1957 eine Kriegsopferbeschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. für die Dienstbeschädigungen: "1.) Polyneuralgie am Kopf, Occipitalneuralgie links Trig. I/II links; 2.) geringe Restausfälle links halbseitig; 3.) fast komplette Taubheit nach unausgeheilter Radikaloperation links". Mit dem Bescheide des genannten Landesinvalidenamtes vom 24. Februar 1959 wurde ein Antrag auf Erhöhung der Beschädigtenrente gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Die belangte Behörde nahm hiebei, gestützt auf im Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten Dr. W. vom 28. April 1959 und des Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten Primarius Dr. R. vom 25. Mai 1959, als erwiesen an, daß gegenüber dem Vergleichsbefund vom 11. und 15. Dezember 1956 keine Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei.Der Beschwerdeführer bezieht auf Grund des Bescheides des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Februar 1957 eine Kriegsopferbeschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. für die Dienstbeschädigungen: "1.) Polyneuralgie am Kopf, Occipitalneuralgie links Trig. I/II links; 2.) geringe Restausfälle links halbseitig; 3.) fast komplette Taubheit nach unausgeheilter Radikaloperation links". Mit dem Bescheide des genannten Landesinvalidenamtes vom 24. Februar 1959 wurde ein Antrag auf Erhöhung der Beschädigtenrente gemäß Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Die belangte Behörde nahm hiebei, gestützt auf im Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten Dr. W. vom 28. April 1959 und des Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten Primarius Dr. R. vom 25. Mai 1959, als erwiesen an, daß gegenüber dem Vergleichsbefund vom 11. und 15. Dezember 1956 keine Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerde rügt, daß sich die belangte Behörde auf die bezeichneten Sachverständigengutachten gestützt habe, ohne sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, die dieser in seiner Berufung sowie in einer zu den Sachverständigengutachten erstatteten schriftlichen Stellungnahme vom 2. Juli 1959 vorgebracht habe. Die Rüge ist unbegründet. Aus den beiden Sachverständigengutachten ergibt sich, daß die ärztlichen Sachverständigen die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers bei Abgabe der Gutachten vor Augen hatten. Die Berufung des Beschwerdeführers wird in beiden Gutachten ausdrücklich zitiert. Was aber die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 1959 anlangt, so wendete darin der Beschwerdeführer - abgesehen von einer Verweisung auf die Berufungsausführungen - lediglich ein, daß im Gutachten des Primarius Dr. R. die behauptete "herabgesetzte Konzentrations- und Merkfähigkeit" nicht berücksichtigt worden sei, weshalb ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie eingeholt werden möge. Die Behauptung, daß Primarius Dr. R. in seinem Gutachten die behauptete "herabgesetzte Konzentrations- und Merkfähigkeit" nicht berücksichtigt habe, ist aktenwidrig. In dem Gutachten vom 25. Mai 1959 werden diese Leidenszustände sowohl bei Anführung der "subjektiven Beschwerden" als auch des "objektiven Befundes" erwähnt. Zur Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie aber war die belangte Behörde nicht verpflichtet. Nach § 37 und § 39 Abs. 2 AVG 1950 hatte die belangte Behörde den für die Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Der hieraus entspringenden Verpflichtung zur Feststellung eines vollständigen und durch Ermittlungsergebnisse gedeckten Sachverhaltsbildes ist die belangte Behörde durch Einholung der bezeichneten Gutachten nachgekommen. Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche die belangte Behörde zur Einholung gerade eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie gezwungen hätte. Auch § 90 KOVG 1957 verlangt nur die Befragung ärztlicher Sachverständiger, ohne die Beiziehung von Fachärzten überhaupt oder von bestimmten Fachärzten zu fordern. Daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht noch besonders darlegte, warum sie die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie unterließ, kann nicht als Verfahrensmangel gewertet werden, Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5007/A, den Zusammenhang zwischen der behördlichen Begründungspflicht und dem von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresse der Partei dargelegt. Da die Begründung des angefochtenen Bescheides weder den Beschwerdeführer an der Geltendmachung seines von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresses vor dem Verwaltungsgerichtshof noch diesen an der Wahrnehmung seiner Kontrollbefugnisse hinderte, liegt ein Begründungsmangel nicht vor.Die Beschwerde rügt, daß sich die belangte Behörde auf die bezeichneten Sachverständigengutachten gestützt habe, ohne sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, die dieser in seiner Berufung sowie in einer zu den Sachverständigengutachten erstatteten schriftlichen Stellungnahme vom 2. Juli 1959 vorgebracht habe. Die Rüge ist unbegründet. Aus den beiden Sachverständigengutachten ergibt sich, daß die ärztlichen Sachverständigen die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers bei Abgabe der Gutachten vor Augen hatten. Die Berufung des Beschwerdeführers wird in beiden Gutachten ausdrücklich zitiert. Was aber die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 1959 anlangt, so wendete darin der Beschwerdeführer - abgesehen von einer Verweisung auf die Berufungsausführungen - lediglich ein, daß im Gutachten des Primarius Dr. R. die behauptete "herabgesetzte Konzentrations- und Merkfähigkeit" nicht berücksichtigt worden sei, weshalb ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie eingeholt werden möge. Die Behauptung, daß Primarius Dr. R. in seinem Gutachten die behauptete "herabgesetzte Konzentrations- und Merkfähigkeit" nicht berücksichtigt habe, ist aktenwidrig. In dem Gutachten vom 25. Mai 1959 werden diese Leidenszustände sowohl bei Anführung der "subjektiven Beschwerden" als auch des "objektiven Befundes" erwähnt. Zur Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie aber war die belangte Behörde nicht verpflichtet. Nach Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 hatte die belangte Behörde den für die Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Der hieraus entspringenden Verpflichtung zur Feststellung eines vollständigen und durch Ermittlungsergebnisse gedeckten Sachverhaltsbildes ist die belangte Behörde durch Einholung der bezeichneten Gutachten nachgekommen. Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, welche die belangte Behörde zur Einholung gerade eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie gezwungen hätte. Auch Paragraph 90, KOVG 1957 verlangt nur die Befragung ärztlicher Sachverständiger, ohne die Beiziehung von Fachärzten überhaupt oder von bestimmten Fachärzten zu fordern. Daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht noch besonders darlegte, warum sie die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie unterließ, kann nicht als Verfahrensmangel gewertet werden, Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5007/A, den Zusammenhang zwischen der behördlichen Begründungspflicht und dem von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresse der Partei dargelegt. Da die Begründung des angefochtenen Bescheides weder den Beschwerdeführer an der Geltendmachung seines von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresses vor dem Verwaltungsgerichtshof noch diesen an der Wahrnehmung seiner Kontrollbefugnisse hinderte, liegt ein Begründungsmangel nicht vor.
Unbegründet ist auch der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde hätte in der Nervenheilanstalt Wien-Rosenhügel über den Zustand des Beschwerdeführers nach einer im Jahre 1948 erfolgten Behandlung Erhebungen pflegen müssen. Ein Antrag auf Durchführung solcher Erhebungen wurde vom Beschwerdeführer weder in seiner Berufung noch in der schriftlichen Stellungnahme vom 2. Juli 1959 gestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. September 1955, Slg. NF. Nr. 3840/A, und vom 26. Juni 1959, Slg. NF. Nr. 5007/A) ausgesprochen hat, befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 39 Abs. 2 AVG 1950), die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat. Es geht nicht an, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als ein Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Parteihandlungen zu betrachten. Die Beschwerde nach Art. 131 B-VG dient - anders als das Verwaltungsverfahren - nicht der Konkretisierung der verwaltungsrechtlichen Ansprüche der Partei, sondern der Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Verhaltens.Unbegründet ist auch der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde hätte in der Nervenheilanstalt Wien-Rosenhügel über den Zustand des Beschwerdeführers nach einer im Jahre 1948 erfolgten Behandlung Erhebungen pflegen müssen. Ein Antrag auf Durchführung solcher Erhebungen wurde vom Beschwerdeführer weder in seiner Berufung noch in der schriftlichen Stellungnahme vom 2. Juli 1959 gestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 30. September 1955, Slg. NF. Nr. 3840/A, und vom 26. Juni 1959, Slg. NF. Nr. 5007/A) ausgesprochen hat, befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat (Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950), die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat. Es geht nicht an, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als ein Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Parteihandlungen zu betrachten. Die Beschwerde nach Artikel 131, B-VG dient - anders als das Verwaltungsverfahren - nicht der Konkretisierung der verwaltungsrechtlichen Ansprüche der Partei, sondern der Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Verhaltens.
Da somit der Annahme der belangten Behörde, daß gegenüber dem Vergleichsbefund keine Befundänderung eingetreten sei, keiner der von der Beschwerde behaupteten Mängel anhaftet, hatte der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Einschätzung nach § 7 KOVG 1957. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in dieser Hinsicht auf sein Erkenntnis vom 13. Juni 1960, Zl. 501/57, in dem auf Grund des Beschlusses eines verstärkten Senates vom 8. Juni 1960 ausgesprochen wurde, daß nach § 52 KOVG 1957 in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2. September 1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach § 7 KOVG 1957 dann nicht zusteht, wenn keine Änderung im Befund eingetreten ist.Da somit der Annahme der belangten Behörde, daß gegenüber dem Vergleichsbefund keine Befundänderung eingetreten sei, keiner der von der Beschwerde behaupteten Mängel anhaftet, hatte der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Einschätzung nach Paragraph 7, KOVG 1957. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in dieser Hinsicht auf sein Erkenntnis vom 13. Juni 1960, Zl. 501/57, in dem auf Grund des Beschlusses eines verstärkten Senates vom 8. Juni 1960 ausgesprochen wurde, daß nach Paragraph 52, KOVG 1957 in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2. September 1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach Paragraph 7, KOVG 1957 dann nicht zusteht, wenn keine Änderung im Befund eingetreten ist.
Aus demselben Grund ist auch die in der Beschwerde erhobene Rüge unbegründet, die belangte Behörde hätte ein Verfahren nach § 8 KOVG 1957 durchführen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof verweist abermals auf das eben zitierte Erkenntnis vom 13. Juni 1960 und den ihm zugrunde liegenden Beschluß eines verstärkten Senates vom 8. Juni 1960. Danach steht gemäß § 52 KOVG 1957 in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2. September 1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 dann nicht zu, wenn weder a) eine Änderung im Befund noch b) eine solche durch Entstehen oder Wegfall beruflicher Sonderverhältnisse, c) eine solche durch Ausbildung, die den Beschädigten zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit befähigt, d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist. Der Beschwerdeführer vermochte weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde das Vorliegen einer der unter b) bis d) bezeichneten Änderungen in seiner beruflichen Sphäre auch nur zu behaupten, geschweige denn, daß er den Eintritt einer solchen Änderung im Sinne des § 52 Abs. 2 zweiter Satz KOVG 1957 im Verwaltungsverfahren glaubhaft gemacht hätte.Aus demselben Grund ist auch die in der Beschwerde erhobene Rüge unbegründet, die belangte Behörde hätte ein Verfahren nach Paragraph 8, KOVG 1957 durchführen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof verweist abermals auf das eben zitierte Erkenntnis vom 13. Juni 1960 und den ihm zugrunde liegenden Beschluß eines verstärkten Senates vom 8. Juni 1960. Danach steht gemäß Paragraph 52, KOVG 1957 in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2. September 1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 dann nicht zu, wenn weder a) eine Änderung im Befund noch b) eine solche durch Entstehen oder Wegfall beruflicher Sonderverhältnisse, c) eine solche durch Ausbildung, die den Beschädigten zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit befähigt, d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist. Der Beschwerdeführer vermochte weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde das Vorliegen einer der unter b) bis d) bezeichneten Änderungen in seiner beruflichen Sphäre auch nur zu behaupten, geschweige denn, daß er den Eintritt einer solchen Änderung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz KOVG 1957 im Verwaltungsverfahren glaubhaft gemacht hätte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. April 1961