Verwaltungsgerichtshof
24.04.1961
2411/59
GRS wie 0501/57 E VS 13. Juni 1960 RS 1
Nach Paragraph 52, KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach Paragraph 7, KOVG dann nicht zu, wenn keine Änderung im Befund eingetreten ist.