Ein Nachsichtsgesuch kann nicht lediglich darauf gestützt werden, daß eine bereits rechtskräftig gewordene Bemessung einer Abgabe sachlich unrichtig sei. Derartige Einwendungen müssen im Bemessungsverfahren vorgebracht werden, sie können aber nicht in einem Nachsichtsverfahren zu dem Zweck verwendet werden, um die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe darzutun.
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E 22.10.1958, 2010/55 #2