Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/55

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/55

Entscheidungsdatum

22.10.1958

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

y16363;

Rechtssatz

Haben ein Großgrundbesitzer und ein Gutspächter einen Pachtvertrag infolge mangelnder Rechtskenntnis und mangels rechtsfreundlicher Vertretung bei Vertragsabschluß so ungeschickt abgefaßt, daß eine unverhältnismäßig hohe Gebührenschuld entstanden ist, so liegt keine Nachsicht rechtfertigende Unbilligkeit vor.

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E 22.10.1958, 2010/55 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002010.X01

Im RIS seit

22.10.1958

Dokumentnummer

JWR_1955002010_19581022X01

Rechtssatz für 2010/55

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/55

Entscheidungsdatum

22.10.1958

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

y16364;

Rechtssatz

Ein Nachsichtsgesuch kann nicht lediglich darauf gestützt werden, daß eine bereits rechtskräftig gewordene Bemessung einer Abgabe sachlich unrichtig sei. Derartige Einwendungen müssen im Bemessungsverfahren vorgebracht werden, sie können aber nicht in einem Nachsichtsverfahren zu dem Zweck verwendet werden, um die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe darzutun.

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E 22.10.1958, 2010/55 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002010.X02

Im RIS seit

22.10.1958

Dokumentnummer

JWR_1955002010_19581022X02