Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1958

Geschäftszahl

2010/55

Rechtssatz

Haben ein Großgrundbesitzer und ein Gutspächter einen Pachtvertrag infolge mangelnder Rechtskenntnis und mangels rechtsfreundlicher Vertretung bei Vertragsabschluß so ungeschickt abgefaßt, daß eine unverhältnismäßig hohe Gebührenschuld entstanden ist, so liegt keine Nachsicht rechtfertigende Unbilligkeit vor.

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E 22.10.1958, 2010/55 #1

Beachte

y16363;