Verwaltungsgerichtshof
22.10.1958
2010/55
Haben ein Großgrundbesitzer und ein Gutspächter einen Pachtvertrag infolge mangelnder Rechtskenntnis und mangels rechtsfreundlicher Vertretung bei Vertragsabschluß so ungeschickt abgefaßt, daß eine unverhältnismäßig hohe Gebührenschuld entstanden ist, so liegt keine Nachsicht rechtfertigende Unbilligkeit vor.
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E 22.10.1958, 2010/55 #1
y16363;