Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1587/55

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4261 A/1957

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1587/55

Entscheidungsdatum

30.01.1957

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §19 Abs2;
  1. KOVG 1957 § 19 heute
  2. KOVG 1957 § 19 gültig ab 01.07.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Das KOVG fordert nicht, dass die Schädigungen, die völlige Blindheit hervorrufen, an beiden Augen zu gleicher Zeit eingetreten sein müssen. Es ist daher ein früherer Verlust des einen Auges weder als schwächer noch als stärker wirkende Ursache des Gesamtleidenszustandes der völligen Blindheit zu werten, als ein späterer Verlust des anderen Auges.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955001587.X01

Im RIS seit

26.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1955001587_19570130X01

Rechtssatz für 1587/55

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4261 A/1957

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1587/55

Entscheidungsdatum

30.01.1957

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §19 Abs2;
  1. KOVG 1957 § 19 heute
  2. KOVG 1957 § 19 gültig ab 01.07.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Völlige Blindheit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, KOVG kann auch dann gegeben sein, wenn der Verlust des einen Auges durch den Krieg verursacht, der Verlust des anderen Auges dagegen durch andere Ursachen herbeigeführt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955001587.X02

Im RIS seit

26.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1955001587_19570130X02

Rechtssatz für 1587/55

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4261 A/1957

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1587/55

Entscheidungsdatum

30.01.1957

Index

67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Es ist im Gesetz nicht begründet, einen Beschädigten, der zuerst durch nicht kriegsbedingte Ursachen das Sehvermögen des einen Auges verloren hatte und dessen anderes Auge später infolge des Kriegsdienstes erblindet ist, anders zu behandeln als einen Beschädigten, bei dem durch Kriegseinwirkung einseitige Erblindung verursacht worden war und sodann infolge anderer Ursachen auch das zweite Auge erblindet ist. Sobald in diesem oder in jenem Falle der den Gesamtleidenszustand der völligen Blindheit herbeiführende Verlust der Sehkraft des zweiten Auges eingetreten ist, wird hiedurch in beiden Fällen die Erwerbsfähigkeit in einem höhere Grade vermindert als vorher, wobei es nicht gerechtfertigt wäre, den Grad der Minderung der Erwerbfähigkeit oder den auf den Krieg zurückzuführenden Anteil in diesem Falle anders einzuschätzen als in jenem. Nach den Richtsätzen ist Blindheit beider Augen mit 100 v. H., der Verlust eines Auges mit 30 v.H. einzuschätzen. Ein vor dem Wehrdienst einseitig Erblindeter hatte daher noch eine Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. aufzuweisen. Der Verlust dieser Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. fällt dem Kriegsdienste zur Last, wenn durch ihn die Erblindung des zweiten Auges verursacht worden war. Dieselben Einschätzungsziffern gelten auch dann, wenn durch Kriegseinwirkung einseitige Erblindung verursacht worden war und sodann infolge anderer Ursachen auch das zweite Auge erblindet ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit eines durch Kriegseinwirkung einseitig Erblindeten beträgt nach den Richtsätzen 30 v.H. Wenn in der Folgezeit durch andere Ursachen auch die Sehkraft des anderen Auges verloren geht, dann ist die durch den Krieg verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 70 v. H. einzuschätzen, weil das der Anteil ist, der auf den kriegsbedingten Verlust eines Auges dann entfällt, wenn zugleich das andere Auge - durch andere Ursachen - erblindet ist. (Erweiterung dieser Grundsätze auf Sehverschlechterung im E 23.4.1958, 2499/55, VwSlg 4646 A/1958, jedoch KEINE Anwendung auf andere paarige Organe gem E 18.9.1961, 543/60 VwSlg 5615 A/1961).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955001587.X03

Im RIS seit

26.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1955001587_19570130X03

Rechtssatz für 1587/55

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4261 A/1957

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1587/55

Entscheidungsdatum

30.01.1957

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §52 Abs2;
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Der nach dem durch Kriegseinwirkung verursachte Verlust des einen Auges eingetretene, infolge nicht kriegsbedingter Ursachen herbeigeführte Verlust des zweiten Auges stellt eine nach Paragraph 52, KOVG wahrzunehmende, für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung der Voraussetzungen des Rentenanspruches dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1955001587.X04

Im RIS seit

26.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1955001587_19570130X04