Verwaltungsgerichtshof
30.01.1957
1587/55
Das KOVG fordert nicht, dass die Schädigungen, die völlige Blindheit hervorrufen, an beiden Augen zu gleicher Zeit eingetreten sein müssen. Es ist daher ein früherer Verlust des einen Auges weder als schwächer noch als stärker wirkende Ursache des Gesamtleidenszustandes der völligen Blindheit zu werten, als ein späterer Verlust des anderen Auges.