Aus dem Umstand allein, dass ein Provisionsvertreter nur für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, kann noch nicht geschlossen werden, dass einer unselbständigen Beschäftigung nachgeht.
Nicht jede gegen Provision geleistete Tätigkeit stellt bereits eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar.
Das Fehlen einer Gewerbeberechtigung als selbständiger Handelsvertreter ist für die Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt ohne Bedeutung.