Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1951

Geschäftszahl

0807/51

Rechtssatz

Aus dem Umstand allein, dass ein Provisionsvertreter nur für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, kann noch nicht geschlossen werden, dass einer unselbständigen Beschäftigung nachgeht.