Eine Übertretung nach Art VIII Abs 1 lit a EGVG ist ein Erfolgsdelikt; die Eignung des Verhaltens, Ärgernis zu erregen, ist vom Willen des Täters unabhängig.Eine Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG ist ein Erfolgsdelikt; die Eignung des Verhaltens, Ärgernis zu erregen, ist vom Willen des Täters unabhängig.