Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1951

Geschäftszahl

2962/50

Rechtssatz

Ein Ärgernis erregendes Verhalten kann nicht nur durch ein Verhalten das einem gesetzlichen Verbot, sondern auch durch ein Verhalten begangen werden, welches bloß den guten Sitten widerspricht.