Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1951

Geschäftszahl

2962/50

Rechtssatz

Eine Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG ist ein Erfolgsdelikt; die Eignung des Verhaltens, Ärgernis zu erregen, ist vom Willen des Täters unabhängig.