Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1951

Geschäftszahl

2962/50

Rechtssatz

Das Vorbringen alles dessen, was nach Ansicht des Berufungswerbers die Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigen könnte, darf bei der Strafbemessung nicht als Einsichtslosigkeit und damit als erschwerender Umstand gewertet werden.