Dem im § 13 KOVG gebrauchten Ausdruck "Ertragsquelle" ist der weitere Sinn von "Bezugsquelle" zu unterlegen (§ 6 ABGB), womit nicht nur Erträge aus Objekten (Grundstücken, Häusern, Unternehmungen usw), sondern insbesondere auch Bezüge aus Dienstverträgen in den Einkommensbegriff einbezogen sind.Dem im Paragraph 13, KOVG gebrauchten Ausdruck "Ertragsquelle" ist der weitere Sinn von "Bezugsquelle" zu unterlegen (Paragraph 6, ABGB), womit nicht nur Erträge aus Objekten (Grundstücken, Häusern, Unternehmungen usw), sondern insbesondere auch Bezüge aus Dienstverträgen in den Einkommensbegriff einbezogen sind.