Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1951

Geschäftszahl

1810/50

Rechtssatz

Bei den Einkünften aus Unternehmungen, denen ein vielfach schwankendes Betriebsvermögen zugrunde liegt, gilt als Einkommen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahme und vermindert um den Wert der Einlagen.