Verwaltungsgerichtshof
06.07.1951
1810/50
Im Rahmen des Paragraph 13, KOVG ist es für die Qualifikation eines Aufwandes als abzugsfähige Ausgabe grundsätzlich belanglos, welcher Eigentumssphäre der Aufwand zivilrechtlich zuwächst. Maßgebend ist nur, ob er dem Einkommensbezieher wirtschaftlich zugute kommt.