Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1951

Geschäftszahl

1810/50

Rechtssatz

Im Rahmen des Paragraph 13, KOVG ist es für die Qualifikation eines Aufwandes als abzugsfähige Ausgabe grundsätzlich belanglos, welcher Eigentumssphäre der Aufwand zivilrechtlich zuwächst. Maßgebend ist nur, ob er dem Einkommensbezieher wirtschaftlich zugute kommt.