Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1951

Geschäftszahl

1810/50

Rechtssatz

In anderen Fällen als Einkünften aus Unternehmungen mit schwankenden Betriebsvermögen sind dem nach den Bestimmungen des Paragraph 13, KOVG ermittelten Wert der Einnahmen die Ausgaben gegenüberzustellen. Ausgaben sind alle mit der betreffenden Bezugsquelle zusammenhängenden Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der Überschuss dieser Einnahmen über die Ausgaben ist das Einkommen.