Verwaltungsgerichtshof
06.07.1951
1810/50
In anderen Fällen als Einkünften aus Unternehmungen mit schwankenden Betriebsvermögen sind dem nach den Bestimmungen des Paragraph 13, KOVG ermittelten Wert der Einnahmen die Ausgaben gegenüberzustellen. Ausgaben sind alle mit der betreffenden Bezugsquelle zusammenhängenden Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der Überschuss dieser Einnahmen über die Ausgaben ist das Einkommen.