Ändert die Finanzlandesdirektion die Steuervorschreibung des Finanzamtes mit Anfechtungsbescheid ab und erläßt das Finanzamt hier einen "Steuernachzahlungsbescheid", der dem Pflichtigen die zu entrichtende Steuer nochmals bekanntgibt, so stellt dieser "Steuernachzahlungsbescheid" eine des Bescheidcharakters entbehrende Mitteilung dar.
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E 17.5.1950, 1339/47 #1 VwSlg 227 F/1950;