Verwaltungsgerichtshof
17.05.1950
1339/47
Die Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren können nie so weit gehen, daß dem Vernommenen alle Widersprüche in seinen Aussagen vorgehalten werden müßten.
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E 17.5.1950, 1339/47 #3 VwSlg 227 F/1950
y14224;