Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1950

Geschäftszahl

1339/47

Rechtssatz

Die Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren können nie so weit gehen, daß dem Vernommenen alle Widersprüche in seinen Aussagen vorgehalten werden müßten.

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E 17.5.1950, 1339/47 #3 VwSlg 227 F/1950

Beachte

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