Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1950

Geschäftszahl

1339/47

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde braucht die Behauptung ganz ungewöhnlicher wirtschaftlicher Vorgänge nicht hinzunehmen, wenn ihr hiefür nicht einwandfreie Beweise geliefert werden.

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E 17.5.1950, 1339/47 #2 VwSlg 227 f/1950;

Beachte

y13835;