Unabhängige Verwaltungssenate

Rechtssatz für VwSen-720298/2/Gf/Mu

Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VwSen-720298/2/Gf/Mu

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Index

41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der "gegenwärtigen Gefahr" iSd Paragraph 86, Abs1 FPG 2005 ist erfüllt, wenn der Bf unmittelbar vor der Erlassung des angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheides durch drei Jahre hindurch insgesamt 25 Einbruchsdiebstähle begangen und so seine kriminelle Neigung bis dato kontinuierlich unter Beweis gestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Dokumentnummer

JUR_OB_20110622_VWSEN720298_11_01

Rechtssatz für VwSen-720298/2/Gf/Mu

Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VwSen-720298/2/Gf/Mu

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Index

41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005

Rechtssatz

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist von 10 auf 6 Jahre herabzusetzen, um dem Bf die Möglichkeit auf ein Miterleben des Heranwachsens seiner derzeit 7 1/2-jährigen Tochter im unmittelbaren Familienverband zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Dokumentnummer

JUR_OB_20110622_VWSEN720298_11_02

Entscheidungstext

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