Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Geschäftszahl

VwSen-720298/2/Gf/Mu

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der "gegenwärtigen Gefahr" iSd Paragraph 86, Abs1 FPG 2005 ist erfüllt, wenn der Bf unmittelbar vor der Erlassung des angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheides durch drei Jahre hindurch insgesamt 25 Einbruchsdiebstähle begangen und so seine kriminelle Neigung bis dato kontinuierlich unter Beweis gestellt hat.