Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Geschäftszahl

VwSen-720298/2/Gf/Mu

Rechtssatz

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist von 10 auf 6 Jahre herabzusetzen, um dem Bf die Möglichkeit auf ein Miterleben des Heranwachsens seiner derzeit 7 1/2-jährigen Tochter im unmittelbaren Familienverband zu erhalten.