(2)Absatz 2,EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden (§ 53 Abs. 1) , wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie haben bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben; diesfalls ist eine Ausweisung unter den Voraussetzungen des § 56 zulässig.EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden (Paragraph 53, Absatz eins,) , wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie haben bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben; diesfalls ist eine Ausweisung unter den Voraussetzungen des Paragraph 56, zulässig.