Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 70/10-BK/01

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

70/10-BK/01

Entscheidungsdatum

17.08.2001

Norm

BDG §95 Abs2
BDG §114 Abs2
BDG §123 Abs2

Rechtssatz

Mit der nach Paragraph 114, BDG erfolgenden ex-lege-Unterbrechung ist ein Disziplinarverfahren insbesondere für die Dauer eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens unterbrochen, um eine Doppelgleisigkeit der Verfahren zu vermeiden und die Voraussetzungen für die subsidiäre disziplinarrechtliche Strafbefugnis nach Paragraph 95, BDG zu schaffen. Das Ermittlungsverfahren der Disziplinarbehörde ist aufgrund dieser Unterbrechung vorläufig nicht weiterzuführen, zumal erst die Entscheidung des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde abgewartet werden soll. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es der BerK im Verfahren zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses verwehrt ist, jene (zusätzlichen) Erhebungen zu treffen, die zur Entscheidungsfindung in der Berufungsinstanz erforderlich sind. Die mit der 1. BDG-Novelle 1997 erfolgte Einbeziehung der BerK in das Disziplinarverfahren sollte im Wesentlichen eine Beschleunigung der administrativen Abläufe bringen. Im Gegensatz zu der früher durch den VwGH erfolgenden Rechtskontrolle bezüglich Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse wird durch die BerK der angefochtene Verwaltungsakt sowohl in sachverhaltsmäßiger wie in rechtlicher Hinsicht in Prüfung gezogen. Eine streng verstandene Auffassung vom Begriff der Unterbrechung - in Richtung Unzulässigkeit von Erhebungen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens über den Einleitungsbeschluss - wäre dem Rechtsschutzinteresse der Partei abträglich und ist daher abzulehnen vergleiche auch BerK 16.1.1998, GZ 75/7-BK/97).

Dokumentnummer

BEKRS_20010817_70_10_BK_01_01

Rechtssatz für 70/10-BK/01

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

70/10-BK/01

Entscheidungsdatum

17.08.2001

Norm

BDG §93
BDG §114
StPO §84
  1. StPO § 84 heute
  2. StPO § 84 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 84 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 84 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 84 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 84 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Der Beamte kann wegen des Verdachtes der Begehung mehrerer (in Realkonkurrenz stehender) Dienstpflichtverletzungen zur Anzeige gebracht werden, die nicht unbedingt zur Gänze auch in strafrechtlicher Hinsicht von Relevanz sind. Paragraph 109, BDG normiert für jene Delikte, die vom Strafgericht zu überprüfen sind, eine Anzeigepflicht der Dienstbehörde nach Paragraph 84, der StPO und sieht in Paragraph 114, BDG für diesen Fall eine "ex-lege" Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zur Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens vor. Für die anderen in Realkonkurrenz stehenden Dienstpflichtverletzungen tritt eine solche Rechtswirkung hingegen nicht ein; das bedeutet, dass diese unbeschadet der für sie nicht maßgebenden Bestimmungen über die Hemmung der Verjährung weiter zu verfolgen sind, soll eine Verfahrenseinstellung wegen Verjährung vermieden werden. Dieser Umstand steht jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum - auch im Disziplinarverfahren zu beachtenden - Grundsatz der Verfahrensverbindung (Paragraph 93, BDG), nach dem mehrere Disziplinarverfahren bei subjektiver Konnexität zu verbinden sind. Es entspricht daher dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, für diesen Fall den Einleitungsbeschluss nicht nur für jene Tatvorwürfe vorzusehen, die nicht vom Paragraph 114, BDG umfasst werden, sondern ein einheitliches Disziplinarverfahren durchzuführen, in welches auch die von Paragraph 114, BDG erfassten Verhaltensweisen aufgenommen werden, das weiter gehende Verfahren dann aber jedenfalls als unterbrochen gilt.

Dokumentnummer

BEKRS_20010817_70_10_BK_01_02

Rechtssatz für 70/10-BK/01

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

70/10-BK/01

Entscheidungsdatum

17.08.2001

Schlagworte

Bindung, ausländisches Strafurteil, Freispruch

Rechtssatz

Verurteilende ausländische Strafurteile sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB inländischen Urteilen gleichzuhalten, wohingegen freisprechende Entscheidungen nur die Wirkung besitzen, dass ihretwegen keine neuerliche Strafverhandlung in Österreich vor einem Strafgericht anberaumt werden darf. Bindungswirkung iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG kommt nur verurteilenden Erkenntnissen zu, ein Freispruch ist nicht mit dieser Wirkung ausgestattet, sondern bedeutet nur eine "Konsumierung" der Strafbefugnis österreichischer Gerichte. Die DK kann allerdings das "freisprechende" ausländische Strafurteil iSd freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) würdigen, bzw. den - diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt - mangels Bindung gemäß Paragraph 38, AVG beurteilen.

Dokumentnummer

BEKRS_20010817_70_10_BK_01_03

Rechtssatz für 70/10-BK/01

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

70/10-BK/01

Entscheidungsdatum

17.08.2001

Norm

BDG §56 Abs2 2. Fall
BDG §56 Abs3
BDG §123 Abs1

Schlagworte

ExekutivBea, unzulässige erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, Vermittlung von ausländischen Tänzerinnen, Einleitungsbeschluss

Rechtssatz

Zum Anschuldigungspunkt einer unzulässigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht für die BerK zu Recht der Verdacht, dass der BW durch die im Rahmen seiner Agentur ausgeübten Tätigkeiten - Vermittlung von Tänzerinnen an Beschäftiger in Österreich - das Delikt des Paragraph 56, Absatz 2, 2. Fall BDG gesetzt hat, wonach der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die eine Vermutung der Befangenheit mit sich bringt.

Der BW als steht Exekutivbediensteter der VGr E 2b in Dienstverwendung, wobei - unbeschadet der Erörterung der von ihm konkret wahrzunehmenden Aufgaben an seinem ArbPl - eine Nahebeziehung als Angehöriger der Sicherheitswache zu Belangen des Ausländerwesens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die (ehemalige) Tätigkeit seiner Agentur erstreckte sich auf den örtlichen Wirkungsbereich seiner DBeh.

Dabei ist für die BerK nicht entscheidend, ob eine Tätigkeit des BW im "Rotlichtmilieu" vorliegt; dieser Umstand wird von der DK im weiteren Verfahren ohnedies eingehend zu prüfen sein, denn bereits das Tätigkeitsfeld seiner Agentur bedeutet für den BW möglicherweise eine Unvereinbarkeit mit seinen dienstlichen Aufgaben.

Zur Anschuldigung der Nichtmeldung dieser erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ist zu beachten, dass das Delikt der Nichtmeldung einer (unzulässigen) Nebenbeschäftigung durch deren Ausübung "konsumiert" wird; sog. Scheinkonkurrenz. Erweist sich daher im Verfahren vor der DK, dass vom BW tatsächlich eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausgeübt wurde, wäre der Besch in diesem Punkt unter dem Aspekt des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG freizusprechen.

Zum Anschuldigungspunkt der Beschäftigung von Personen als Tänzerinnen ohne Aufenthaltserlaubnis erscheint unter dem Aspekt der für einen Exekutivbeamten bestehenden Verpflichtung zur Einhaltung insbesondere auch der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit die Begehung einer Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG nicht ausgeschlossen.

Dokumentnummer

BEKRS_20010817_70_10_BK_01_04

Entscheidungstext

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