Zum Anschuldigungspunkt einer unzulässigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht für die BerK zu Recht der Verdacht, dass der BW durch die im Rahmen seiner Agentur ausgeübten Tätigkeiten - Vermittlung von Tänzerinnen an Beschäftiger in Österreich - das Delikt des § 56 Abs 2 2. Fall BDG gesetzt hat, wonach der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die eine Vermutung der Befangenheit mit sich bringt.Zum Anschuldigungspunkt einer unzulässigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht für die BerK zu Recht der Verdacht, dass der BW durch die im Rahmen seiner Agentur ausgeübten Tätigkeiten - Vermittlung von Tänzerinnen an Beschäftiger in Österreich - das Delikt des Paragraph 56, Absatz 2, 2. Fall BDG gesetzt hat, wonach der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die eine Vermutung der Befangenheit mit sich bringt.
Der BW als steht Exekutivbediensteter der VGr E 2b in Dienstverwendung, wobei - unbeschadet der Erörterung der von ihm konkret wahrzunehmenden Aufgaben an seinem ArbPl - eine Nahebeziehung als Angehöriger der Sicherheitswache zu Belangen des Ausländerwesens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die (ehemalige) Tätigkeit seiner Agentur erstreckte sich auf den örtlichen Wirkungsbereich seiner DBeh.
Dabei ist für die BerK nicht entscheidend, ob eine Tätigkeit des BW im "Rotlichtmilieu" vorliegt; dieser Umstand wird von der DK im weiteren Verfahren ohnedies eingehend zu prüfen sein, denn bereits das Tätigkeitsfeld seiner Agentur bedeutet für den BW möglicherweise eine Unvereinbarkeit mit seinen dienstlichen Aufgaben.
Zur Anschuldigung der Nichtmeldung dieser erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ist zu beachten, dass das Delikt der Nichtmeldung einer (unzulässigen) Nebenbeschäftigung durch deren Ausübung "konsumiert" wird; sog. Scheinkonkurrenz. Erweist sich daher im Verfahren vor der DK, dass vom BW tatsächlich eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausgeübt wurde, wäre der Besch in diesem Punkt unter dem Aspekt des § 118 Abs. 1 Z 1 BDG freizusprechen.Zur Anschuldigung der Nichtmeldung dieser erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung ist zu beachten, dass das Delikt der Nichtmeldung einer (unzulässigen) Nebenbeschäftigung durch deren Ausübung "konsumiert" wird; sog. Scheinkonkurrenz. Erweist sich daher im Verfahren vor der DK, dass vom BW tatsächlich eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausgeübt wurde, wäre der Besch in diesem Punkt unter dem Aspekt des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG freizusprechen.
Zum Anschuldigungspunkt der Beschäftigung von Personen als Tänzerinnen ohne Aufenthaltserlaubnis erscheint unter dem Aspekt der für einen Exekutivbeamten bestehenden Verpflichtung zur Einhaltung insbesondere auch der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit die Begehung einer Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG nicht ausgeschlossen.Zum Anschuldigungspunkt der Beschäftigung von Personen als Tänzerinnen ohne Aufenthaltserlaubnis erscheint unter dem Aspekt der für einen Exekutivbeamten bestehenden Verpflichtung zur Einhaltung insbesondere auch der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit die Begehung einer Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG nicht ausgeschlossen.