Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 84

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Fristen

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Berechnung der in diesem Gesetz normierten Fristen Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Fristen können nicht verlängert werden,
    2. Ziffer 2
      Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen,
    3. Ziffer 3
      der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, zählt nicht,
    4. Ziffer 4
      nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen,
    5. Ziffer 5
      Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
  2. Absatz 2,Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) eingebracht werden. Sofern sie an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Eingaben werden durch Verordnung geregelt.

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40124598

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P84/NOR40124598

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