Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.11.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch neun. Hauptstück
Von der Erforschung strafbarer Handlungen und von den Vorerhebungen

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an eine Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde verpflichtet.
  2. Absatz 2,Keine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
  3. Absatz 2 a,Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Absatz 2, Anzeige zu erstatten.
  4. Absatz 3,Die Anzeigepflicht der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40012083

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P84/NOR40012083

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