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1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Ra 2026/04/0110 das Verfahren über die außerordentliche Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Juni 2026, VGW-021/060/468/2026-8, anhängig. Der Mitbeteiligte in diesem Revisionsverfahren und nunmehrige Ablehnungswerber wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. August 2026 gemäß § 36 Abs. 1 VwGG aufgefordert, binnen vier Wochen eine Revisionsbeantwortung einzubringen.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Ra 2026/04/0110 das Verfahren über die außerordentliche Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Juni 2026, VGW-021/060/468/2026-8, anhängig. Der Mitbeteiligte in diesem Revisionsverfahren und nunmehrige Ablehnungswerber wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. August 2026 gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG aufgefordert, binnen vier Wochen eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
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2. In der daraufhin eingebrachten Revisionsbeantwortung vom 13. August 2026 erklärte der Ablehnungswerber, „sämtliche Richter/Senatsmitglieder des in dieser Rechtssache befassten Senats des VwGH wegen Befangenheit“ abzulehnen.
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Dazu stützte er sich auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG und brachte vor, dass die Revision allein ein Abweichen vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, geltend mache, welches vom selben Senat stamme, der in der vorliegenden Sache zuständig sei. Dieser Senat habe „auch schon das praktisch gleiche Erkenntnis“ zu Ra 2026/04/0084 (Erkenntnis vom 23. Juni 2026) erlassen. Es handle sich um den einzigen Senat, der bislang Entscheidungen zur Auslegung des § 52 Abs. 2 GewO 1994 getroffen habe.Dazu stützte er sich auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG und brachte vor, dass die Revision allein ein Abweichen vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 2026, Ra 2026/04/0008, geltend mache, welches vom selben Senat stamme, der in der vorliegenden Sache zuständig sei. Dieser Senat habe „auch schon das praktisch gleiche Erkenntnis“ zu Ra 2026/04/0084 (Erkenntnis vom 23. Juni 2026) erlassen. Es handle sich um den einzigen Senat, der bislang Entscheidungen zur Auslegung des Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 getroffen habe.
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Es sei „kein Geheimnis“, dass die Auslegung des Begriffs „Betriebsraum“ anhand eines Telos über den Jugendschutz und die praktisch gleichzeitig österreichweite Einleitung von Verfahren gegen die Betreiber von Automatenstores nichts mit Jugendschutz zu tun habe, sondern dem politischen Wunsch der Beseitigung eben jener Stores geschuldet sei. Der Inhalt einer weiteren Entscheidung durch denselben Senat sei daher schon vorprogrammiert. Dies sei auch an der für die Urlaubszeit im Hochsommer äußerst kurz bemessenen Frist von vier Wochen für die Erstattung einer Revisionsbeantwortung erkennbar. Es wirke, als sei die Entscheidung schon vorgefasst. Es bestehe kein Vertrauen in die Unvoreingenommenheit. Allein schon, um eine schiefe Optik zu beseitigen, sei eine Behandlung durch einen „anderen Senat“ erforderlich.
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3.1. Nach § 31 Abs. 1 VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (u.a.) sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Z 3) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Z 4). Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den in Abs. 1 angeführten Gründen die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden.3.1. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (u.a.) sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Ziffer 3,) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Ziffer 4,). Nach Paragraph 31, Absatz 2, VwGG können aus den in Absatz eins, angeführten Gründen die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden.
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3.2. Hingegen ist eine nicht im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG auf bestimmte Mitglieder des Gerichtshofes bezogene, pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte „Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes“ dem Gesetz fremd (vgl. VwGH 4.9.2023, So 2023/03/0011, mwN). Genauso wenig ist es daher möglich, pauschal sämtliche Mitglieder eines bestimmten Senates abzulehnen.3.2. Hingegen ist eine nicht im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VwGG auf bestimmte Mitglieder des Gerichtshofes bezogene, pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte „Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes“ dem Gesetz fremd vergleiche , VwGH 4.9.2023, So 2023/03/0011, mwN). Genauso wenig ist es daher möglich, pauschal sämtliche Mitglieder eines bestimmten Senates abzulehnen. 7
3.3. Mit dem Vorbringen des Ablehnungswerbers wird aber auch inhaltlich keine Befangenheit im Sinne des § 31 VwGG dargetan:3.3. Mit dem Vorbringen des Ablehnungswerbers wird aber auch inhaltlich keine Befangenheit im Sinne des Paragraph 31, VwGG dargetan:
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Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so ist es Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs betreffen (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, So 2021/03/0002 bis 0005, und 24.8.2020, So 2020/03/0012, je mwN).Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so ist es Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs betreffen vergleiche , etwa VwGH 14.4.2021, So 2021/03/0002 bis 0005, und 24.8.2020, So 2020/03/0012, je mwN). 9
Dabei stellt der Umstand, dass der Antragsteller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG anzunehmen (vgl. VwGH 14.4.2021, So 2021/03/0002 bis 0005, und 22.10.2019, Ra 2019/10/0128, und 29.4.2015, 2015/03/0002, je mwN).Dabei stellt der Umstand, dass der Antragsteller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG anzunehmen vergleiche , VwGH 14.4.2021, So 2021/03/0002 bis 0005, und 22.10.2019, Ra 2019/10/0128, und 29.4.2015, 2015/03/0002, je mwN). 10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 7 AVG und § 6 VwGVG) können nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. etwa VwGH 24.3.2015, 2012/03/0076, 0077 und 0093 bis 0095, sowie VwGH 19.12.2025, Ra 2025/05/0075, je mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Paragraph 7, AVG und Paragraph 6, VwGVG) können nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche , etwa VwGH 24.3.2015, 2012/03/0076, 0077 und 0093 bis 0095, sowie VwGH 19.12.2025, Ra 2025/05/0075, je mwN). 11
Die dem Ablehnungsantrag zugrunde liegende Befürchtung, durch die Befassung desselben Senates des Verwaltungsgerichtshofes mit einer von ihm bereits entschiedenen Rechtsfrage sei dessen Entscheidung „schon vorprogrammiert“, weshalb eine Behandlung durch einen anderen Senat erforderlich wäre, verkennt das Prinzip der festen Geschäftsverteilung nach § 11 VwGG und die etwa in § 13 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommende Bedeutung der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder diese Umstände noch die im konkreten Fall durch den zuständigen Berichter im Rahmen des § 36 Abs. 1 VwGG festgelegte Frist für die Erstattung der Revisionsbeantwortung stellen eindeutige Hinweise dafür dar, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes eine allenfalls vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit wären. Ein Fall des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt somit nicht vor.Die dem Ablehnungsantrag zugrunde liegende Befürchtung, durch die Befassung desselben Senates des Verwaltungsgerichtshofes mit einer von ihm bereits entschiedenen Rechtsfrage sei dessen Entscheidung „schon vorprogrammiert“, weshalb eine Behandlung durch einen anderen Senat erforderlich wäre, verkennt das Prinzip der festen Geschäftsverteilung nach Paragraph 11, VwGG und die etwa in Paragraph 13, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommende Bedeutung der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder diese Umstände noch die im konkreten Fall durch den zuständigen Berichter im Rahmen des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG festgelegte Frist für die Erstattung der Revisionsbeantwortung stellen eindeutige Hinweise dafür dar, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes eine allenfalls vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit wären. Ein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt somit nicht vor.
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Weiters kann aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Befangenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG abgeleitet werden (vgl. VwGH 24.8.2020, So 2020/03/0012, und 29.4.2015, 2015/03/0002, je mwN).Weiters kann aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Befangenheit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG abgeleitet werden vergleiche , VwGH 24.8.2020, So 2020/03/0012, und 29.4.2015, 2015/03/0002, je mwN). 13
Zuletzt ist die Behauptung des Revisionswerbers, es sei „kein Geheimnis“, dass die von ihm kritisierte Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung (so wie die „praktisch gleichzeitig österreichweite Einleitung von Verfahren“) einem „politischen Wunsch“ der „Beseitigung“ bestimmter Stores geschuldet sei, offenbar auf die verwaltungsbehördliche Praxis bezogen. Eine Auseinandersetzung damit erübrigt sich daher an dieser Stelle (vgl. zum unsubstantiierten Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise aber etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016, Rn. 8, mwN).Zuletzt ist die Behauptung des Revisionswerbers, es sei „kein Geheimnis“, dass die von ihm kritisierte Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung (so wie die „praktisch gleichzeitig österreichweite Einleitung von Verfahren“) einem „politischen Wunsch“ der „Beseitigung“ bestimmter Stores geschuldet sei, offenbar auf die verwaltungsbehördliche Praxis bezogen. Eine Auseinandersetzung damit erübrigt sich daher an dieser Stelle vergleiche , zum unsubstantiierten Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise aber etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016, Rn. 8, mwN). 14
4. Dem Ablehnungsantrag war somit gemäß § 31 Abs. 2 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.4. Dem Ablehnungsantrag war somit gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
Wien, am 1. September 2026