1 Mit Erkenntnis vom 9. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Somalia zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 2277/2019-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG der Revisionswerberin gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ab und trat auf nachträglichen Antrag die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juli 2019, E 2277/2019-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.1 Mit Erkenntnis vom 9. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Somalia zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. 2 Mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 2277/2019-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG der Revisionswerberin gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ab und trat auf nachträglichen Antrag die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juli 2019, E 2277/2019-7, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 erhob die Revisionswerberin, vertreten durch eine Rechtsanwältin, mit Schriftsatz vom 3. September 2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Revision wurde zur hg. Zl. Ra 2019/01/0344 protokolliert. 4 Mit Schriftsatz vom 5. September 2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, erhob die Revisionswerberin die verfahrensgegenständliche, zur hg. Zl. Ra 2019/19/0402 protokollierte außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019.
5 Die Revisionswerberin hat durch die Erhebung der zu Ra 2019/01/0344 protokollierten außerordentlichen Revision im vorliegenden Fall ihr Revisionsrecht verbraucht (vgl. VwGH 15.9.2015, Ra 2015/18/0207; 20.10.2016, Ra 2016/20/0257). Somit war die hier gegenständliche, in der derselben Rechtssache später erhobene, außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 1. Oktober 20195 Die Revisionswerberin hat durch die Erhebung der zu Ra 2019/01/0344 protokollierten außerordentlichen Revision im vorliegenden Fall ihr Revisionsrecht verbraucht vergleiche , VwGH 15.9.2015, Ra 2015/18/0207; 20.10.2016, Ra 2016/20/0257). Somit war die hier gegenständliche, in der derselben Rechtssache später erhobene, außerordentliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 1. Oktober 2019