1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 22. September 2016 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Gittermastens mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG T. nach Maßgabe der mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden unter anderem die Beschwerden der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S. vom 23. März 2017, mit welchem deren Berufungen gegen den oben genannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 22. September 2016 zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden unter anderem die Beschwerden der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S. vom 23. März 2017, mit welchem deren Berufungen gegen den oben genannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 22. September 2016 zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Revisionswerber Eigentümer von Grundstücken seien, welche auf Grund ihrer großen Entfernung zum Baugrundstück (das Grundstück des Erstrevisionswerbers sei ca. 160 m vom Baugrundstück entfernt und es lägen sieben Grundstücke dazwischen; das Grundstück des Zweitrevisionswerbers sei ca. 320 m vom Baugrundstück entfernt und es lägen elf Grundstücke dazwischen) außerhalb des Einflussbereiches des gegenständlichen Bauvorhabens (betreffend Abstandsflächen, Umsturzgefahr und witterungsbedingter Einflüsse, wie Eissturz) gelegen seien, sodass ihnen keine Parteistellung zukäme. Ein sich aus der geltend gemachten Gesundheitsgefährdung auf Grund der von der gegenständlichen Anlage ausgehenden UMTS-Strahlung allenfalls ergebender Einflussbereich sei dabei nicht zu berücksichtigen, weil solche Gefährdungen aus kompetenzrechtlichen Gründen im baurechtlichen Verfahren nicht zu prüfen seien, zumal Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" erfasst seien.
7 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat.
8 Zur Zulässigkeit der Revisionen führen die Revisionswerber zunächst aus, es seien die Fragen zu klären, ob die Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 bei der Errichtung von ortsfesten Funkanlagen so anzuwenden sei, wie bei der Errichtung von gewerblichen Betriebsanlagen, ob die von den zu erwartenden Immissionen betroffenen "Anrainer" Einwendungen gegen die Betriebstype Mobilfunkbasisstation im Sinn des § 23 Abs. 5 K-BO 1996 erheben dürfen, und ob die Baubehörden im Vorprüfungsverfahren § 13 K-BO 1996 bei der Beurteilung der Widmungskonformität des Bauplatzes die Immissionen der Funkanlage durch einen medizinischen Sachverständigen in einem "betriebstypologischen" Gutachten beurteilen lassen dürfen. 8 Zur Zulässigkeit der Revisionen führen die Revisionswerber zunächst aus, es seien die Fragen zu klären, ob die Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 bei der Errichtung von ortsfesten Funkanlagen so anzuwenden sei, wie bei der Errichtung von gewerblichen Betriebsanlagen, ob die von den zu erwartenden Immissionen betroffenen "Anrainer" Einwendungen gegen die Betriebstype Mobilfunkbasisstation im Sinn des Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996 erheben dürfen, und ob die Baubehörden im Vorprüfungsverfahren Paragraph 13, K-BO 1996 bei der Beurteilung der Widmungskonformität des Bauplatzes die Immissionen der Funkanlage durch einen medizinischen Sachverständigen in einem "betriebstypologischen" Gutachten beurteilen lassen dürfen.
9 Weiters weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da es der Baubehörde Recht gebe, wonach diese unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 lit. g K-BO 1996 nur ihre Zuständigkeit für die hochbaulichen Teile der Fernmeldeanlage bejahe und den "Verwendungszweck" bei der Baubewilligung unberücksichtigt lasse. 9 Weiters weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da es der Baubehörde Recht gebe, wonach diese unter Hinweis auf Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO 1996 nur ihre Zuständigkeit für die hochbaulichen Teile der Fernmeldeanlage bejahe und den "Verwendungszweck" bei der Baubewilligung unberücksichtigt lasse.
10 Schließlich bringen die Revisionswerber vor, dass eine ortsfeste Mobilfunkanlage einer gewerblichen Betriebsanlage gleichzusetzen sei und demnach § 23 Abs. 5 K-BO 1996 und die dazu ergangene Rechtsprechung sinngemäß auf ortsfeste Funkanlagen anzuwenden seien, wenn diesbezüglich konkrete Bestimmungen in der K-BO 1996 zu Fernmeldeanlagen fehlen. 10 Schließlich bringen die Revisionswerber vor, dass eine ortsfeste Mobilfunkanlage einer gewerblichen Betriebsanlage gleichzusetzen sei und demnach Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996 und die dazu ergangene Rechtsprechung sinngemäß auf ortsfeste Funkanlagen anzuwenden seien, wenn diesbezüglich konkrete Bestimmungen in der K-BO 1996 zu Fernmeldeanlagen fehlen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.
11 Zunächst ist festzuhalten, dass sich den großteils allgemein gehaltenen Zulässigkeitsausführungen schon nicht entnehmen lässt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN). 11 Zunächst ist festzuhalten, dass sich den großteils allgemein gehaltenen Zulässigkeitsausführungen schon nicht entnehmen lässt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN).
12 Darüber hinaus könnte dem von den Revisionswerbern in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten materiellen Vorbringen allenfalls dann Relevanz zukommen, wenn diesen im zugrunde liegenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukäme. Die Parteistellung der Revisionswerber hat das Verwaltungsgericht jedoch aus den oben angeführten Gründen und unter Bezugnahme auf die hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 16.12.2008, 2006/05/0284, mwN) zutreffend verneint. Dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, welche zu dem Ergebnis führte, dass den Revisionswerberin keine Parteistellung zukommt, von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, zeigen die Revisionswerber, welche sich in der Zulässigkeitsbegründung in keiner Weise mit der im angefochtenen Erkenntnis zitierten hg. Judikatur auseinandersetzen, nicht auf. 12 Darüber hinaus könnte dem von den Revisionswerbern in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten materiellen Vorbringen allenfalls dann Relevanz zukommen, wenn diesen im zugrunde liegenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukäme. Die Parteistellung der Revisionswerber hat das Verwaltungsgericht jedoch aus den oben angeführten Gründen und unter Bezugnahme auf die hg. Judikatur vergleiche , etwa VwGH 16.12.2008, 2006/05/0284, mwN) zutreffend verneint. Dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, welche zu dem Ergebnis führte, dass den Revisionswerberin keine Parteistellung zukommt, von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, zeigen die Revisionswerber, welche sich in der Zulässigkeitsbegründung in keiner Weise mit der im angefochtenen Erkenntnis zitierten hg. Judikatur auseinandersetzen, nicht auf.
13 Im Übrigen vermag der in der Zulässigkeitsbegründung weiters enthaltene Verweis auf die vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit in der Revision (schon deshalb) nicht zu ersetzen, weil nach § 28 Abs. 3 VwGG die Revision selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0041). 13 Im Übrigen vermag der in der Zulässigkeitsbegründung weiters enthaltene Verweis auf die vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit in der Revision (schon deshalb) nicht zu ersetzen, weil nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG die Revision selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird vergleiche , VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0041).
Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. August 2018