1 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist. 1 Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Die antragstellenden Parteien haben mit Schreiben vom 21. Februar 2016 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung von außerordentlichen Revisionen gestellt und unter einem beantragt, diesen Anträgen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass infolge dessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht. Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 12. September 2016, Ra 2016/19/0215, mwN). 2 Die antragstellenden Parteien haben mit Schreiben vom 21. Februar 2016 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung von außerordentlichen Revisionen gestellt und unter einem beantragt, diesen Anträgen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass infolge dessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht. Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. September 2016, Ra 2016/19/0215, mwN).
3 Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung waren daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Wien, am 6. März 2017