Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Zu der anzuwendenden Bestimmung des § 12 Abs. 1 und 2 Z. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG existiert bereits - entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision - hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/10/0064, und vom 22. April 2015, Zl. Ra 2015/10/0004). Da § 24 WMG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, wird auch mit den diesbezüglichen Zulassungsausführungen keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.Zu der anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG existiert bereits - entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision - hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/10/0064, und vom 22. April 2015, Zl. Ra 2015/10/0004). Da Paragraph 24, WMG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, wird auch mit den diesbezüglichen Zulassungsausführungen keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Oktober 2015