Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Juni 2015, Zl. VGW- 141/028/473/2015-2, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Zu der anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG existiert bereits - entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision - hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/10/0064, und vom 22. April 2015, Zl. Ra 2015/10/0004). Da Paragraph 24, WMG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, wird auch mit den diesbezüglichen Zulassungsausführungen keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Oktober 2015