Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2015/06/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2015/06/0009

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4 impl;
UVPG 2000 §19 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/06/0026 B 30. Januar 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die namens der Bürgerinitiative "m", vertreten durch Heinzle Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, erhobene Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2015, W193 2012936-1/11E, betreffend Feststellung der Parteistellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Land Vorarlberg, 2. Stadt Feldkirch, 3. V GmbH in B, alle vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

1 Über Antrag des Landes Vorarlberg vom 4. Jänner 2010 stellte die Vorarlberger Landesregierung (in der Folge: Landesregierung) mit Bescheid vom 11. März 2010 fest, dass für das Vorhaben "Verkehrssystem F" der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 9, Litera h, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000) erfüllt werde und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung (in der Folge: UVP) im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.

2 Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 stellten die mitbeteiligten Parteien den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 3, Absatz 3 und 17 sowie Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens.

3 Innerhalb der Auflagefrist für das Projekt reichte die Bürgerinitiative, in deren Namen die vorliegende Revision eingebracht wurde, eine Stellungnahme gemäß Paragraph 19, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 ein und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im UVP-Verfahren.

4 Unter Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 12. September 2014 stellte die Landesregierung die Parteistellung der einschreitenden Gruppierung fest.

5 Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien vom 6. Oktober 2014 wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Landesregierung vom 12. September 2014 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben.

6 Begründend führte das BVwG aus, dass Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 im Zusammenhang mit der Möglichkeit, eine Stellungnahme zu unterstützen und im Falle von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde zur Gemeinderatswahl wahlberechtigt gewesen seien, als Bürgerinitiative am weiteren Verfahren teilzunehmen, auf die österreichische Gemeindeverfassung Bezug nehme und daher die einschreitende Gruppe, deren Mitglieder in Liechtenstein wohnhaft seien, nicht wirksam als Bürgerinitiative im Sinne des Paragraph 19, UVP-G 2000 entstanden sei. Dies ergebe sich auch aus einem Gegenschluss aus jenen Regelungen für die Parteistellung von Nachbarn und Umweltorganisationen, für welche jeweils eine spezielle Bestimmung bezüglich ausländischer Personen oder Organisationen getroffen worden sei. Soweit sich die einschreitende Gruppierung auf die Konvention von Espoo, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,, bzw. die Aarhus-Konvention stütze, komme diesen völkerrechtlichen Verträgen keine unmittelbare Anwendbarkeit in der österreichischen Rechtsordnung zu. Es sei daher für die Parteistellung der revisionswerbenden Gruppierung aus diesen Abkommen nichts zu gewinnen.

7 Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG mit Hinweis darauf, dass es zur Frage der Parteibzw. Beteiligtenstellung von ausländischen Bürgerinitiativen im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 an Rechtsprechung fehle.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 9 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

11 Das BVwG hat aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien den Bescheid der Landesregierung, mit dem die Parteistellung der einschreitenden Gruppierung festgestellt worden war, "ersatzlos" aufgehoben. Es begründete diese Aufhebung damit, dass das UVP-G 2000 hinsichtlich der potenziellen Unterstützer einer Bürgerinitiative auf die Wahlberechtigung zu einer österreichischen Gemeinde abstelle. Der einschreitenden Gruppierung komme daher nicht die Stellung einer Bürgerinitiative im Sinne des genannten Gesetzes zu.

12 Zunächst ist klarzustellen, dass das BVwG auch über Beschwerde einer Gegenpartei einen nach seiner Ansicht rechtswidrigen Feststellungsbescheid, der über Antrag einer anderen Partei erlassen wurde, nicht ersatzlos beheben durfte. Das BVwG hat vielmehr auch aufgrund einer solchen Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, oder 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag der nunmehr revisionswerbenden Gruppierung entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen. Andernfalls wäre nämlich der Antrag zwar noch nicht erledigt, eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde jedoch ausgeschlossen vergleiche , dazu VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003, und 23.3.2016, Ra 2016/12/0008).

13 Dem BVwG ist aber dahin gehend zu folgen, dass eine Personengruppe nur dann gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 am weiteren Verfahren teilnimmt, wenn sie von einer ausreichenden Anzahl an Personen, die in der Standortgemeinde oder einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sind, unterstützt wird vergleiche , Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3 (2013) Paragraph 19, Rz 101).

14 Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur Personen, die nach dem österreichischen Gemeindeverfassungsrecht zu Gemeinderatswahlen in den in dieser Bestimmung bezeichneten Gemeinden wahlberechtigt sind, mit ihrer Unterschrift eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 rechtskonform unterstützen können.

15 Da nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis die Mitglieder der Revisionswerberin in Liechtenstein wohnhaft sind, kam fallbezogen eine rechtmäßige Konstituierung einer Bürgerinitiative nicht zustande vergleiche VwGH 8.9.1998, 96/03/0266, zur Frage der rechtmäßigen Konstituierung einer Bürgerinitiative). Die namens dieser Gruppierung erhobene Revision erweist sich daher als unzulässig.

16 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51 und Paragraph 49, Absatz 6, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Da ein Kostenersatz im Sinne der Bestimmungen des Paragraphen 47, ff VwGG nur natürlichen oder juristischen Personen, nicht aber einer bloßen Personenmehrheit auferlegt werden kann vergleiche , hierzu VwGH 8.9.1998, 96/03/0266, mwN) waren die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2018

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060009.J00

Im RIS seit

06.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2015060009_20180619J00

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