Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies der Asylgerichtshof eine Beschwerde des Revisionswerbers in der ihn betreffenden Asylangelegenheit ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Dezember 2012 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2014, U 1987/2012-13, ablehnte und sie mit Beschluss vom 20. November 2014, U 1987/2012-15, über nachträglichen Antrag gemäß § 87 Abs. 3 VfGG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Dezember 2012 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2014, U 1987/2012-13, ablehnte und sie mit Beschluss vom 20. November 2014, U 1987/2012-15, über nachträglichen Antrag gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. August 2014, Ro 2014/19/0005 bis 0009, bereits ausgesprochen, dass dem Asylgerichtshof zuzurechnende Entscheidungen (auch) nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, nicht der Anfechtung beim Verwaltungsgerichtshof unterliegen. Auf die nähere Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen. Nichts Anderes gilt auch im vorliegenden Fall.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. August 2014, Ro 2014/19/0005 bis 0009, bereits ausgesprochen, dass dem Asylgerichtshof zuzurechnende Entscheidungen (auch) nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht der Anfechtung beim Verwaltungsgerichtshof unterliegen. Auf die nähere Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen. Nichts Anderes gilt auch im vorliegenden Fall.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2014