Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 19. März 2014, Zl. Ro 2014/09/0021, und vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten vergleiche , dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 19. März 2014, Zl. Ro 2014/09/0021, und vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).
Zufolge Zurückziehung der Revision war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Zufolge Zurückziehung der Revision war das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 17. Juni 2014