Die Revision wurde mit Eingabe des Revisionswerbers vom 14. April 2014 zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG iVm § 33 Abs 1 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung einzustellen.Die Revision wurde mit Eingabe des Revisionswerbers vom 14. April 2014 zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung einzustellen.
Infolge der Zurückziehung der Revision vor Einleitung des Vorverfahrens konnte eine Entscheidung über den Aufwandersatz unterbleiben (§ 4 Abs 5 VwGbk-ÜG iVm mit §§ 47, 51 VwGG).Infolge der Zurückziehung der Revision vor Einleitung des Vorverfahrens konnte eine Entscheidung über den Aufwandersatz unterbleiben (Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit mit Paragraphen 47, 51, VwGG).
Wien, am 26. Juni 2014