Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2013/02/0239

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 18780 A/2014

Geschäftszahl

2013/02/0239

Entscheidungsdatum

31.01.2014

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des DI S in N, vertreten durch die Tinzl und Frank Rechtsanwältepartnerschaft, Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank und Mag. Michael Schönlechner, 6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. September 2013, Zl. UVS-1-193/E3-2013, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig erachtet, er habe am 8. Jänner 2013 um 23:25 Uhr in S, J-Parkplatz, Höhe B-Straße 93, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,81 mg/l ergeben habe. Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt wurde.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers wieder, wonach es sich bei dem Parkplatz der Firma J in S um einen Privatparkplatz handle, der mit einem allgemeinen Halte- und Parkverbot, ausgenommen für Mitarbeiter der Firma J., ausgeschildert sei. Der Parkplatz verfüge über eine einzige Zufahrt, bei der das genannte Verkehrsschild deutlich erkennbar aufgestellt sei. Es handle sich sohin um einen eingeschränkten und genau definierten Personenkreis, der die Erlaubnis habe, Fahrzeuge auf dem gegenständlichen Parkplatz abzustellen. Im weiteren Sinne gehöre der Parkplatz zum Werksgelände der Firma J, die die Grundstücksfläche von der Marktgemeinde S in Pacht genommen und das alleinige Verfügungsrecht über die Nutzung des Grundstücks habe. Eine andere Nutzung des Parkplatzes sei völlig unrealistisch. Zum gegenständlichen Zeitpunkt sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers das einzige gewesen, das auf dem Parkplatz abgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht gehabt, sein Fahrzeug in Bewegung zu setzen; er habe wegen seiner Alkoholisierung im Büro der Firma J übernachten wollen. Er habe sein Fahrzeug kurzfristig gestartet, weil er in seinem Fahrzeug sein Mobiltelefon einige Minuten habe aufladen und gleichzeitig von seiner Musikanlage einige Musikstücke auf sein Smartphone habe überspielen wollen. Er habe den Motor wieder abgestellt, bevor die Meldungsleger eingeschritten seien bzw. bevor er das Herannahen der Polizei wahrgenommen habe.

Weiter gab die belangte Behörde unter anderem die Angaben des Beschwerdeführers in der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung wieder, die im Wesentlichen dem Inhalt seiner Berufung entsprachen und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zum angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug in Betrieb genommen habe. In der folgenden rechtlichen Beurteilung trug die belangte Behörde die Feststellung nach, der gegenständliche Parkplatz sei nicht abgeschrankt gewesen, sodass jedermann dort hineinfahren oder hineinlaufen habe können. Auch das Polizeifahrzeug habe ungehindert auf diesen Parkplatz zufahren können. Erkennbar folgte die belangte Behörde im Übrigen den Angaben des Beschwerdeführers (sowie des Meldungslegers) und nahm diese Angaben als erwiesen an.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Ansicht, bei dem Parkplatz handle es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO, weshalb eine Bestrafung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO wegen der beim Beschwerdeführer festgestellten Alkoholbeeinträchtigung zulässig gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In erster Linie beschäftigt sich die Beschwerde mit der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, die den in Rede stehenden Parkplatz als Straße mit öffentlichem Verkehr gewertet hat und vertritt zusammengefasst die Ansicht, es gebe auf dem Parkplatz keinen Fußgängerverkehr und der Betreiber des Parkplatzes habe durch das Anbringen einer entsprechenden Verbotstafel klar den Willen artikuliert, dass der Parkplatz nicht für jedermann benützbar sei. Die Parkfläche stünde im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs nicht jedermann offen.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht vergleiche , das Erkenntnis vom 24. Mai 2013, Zl. 2010/02/0120).

Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge vergleiche , die Erkenntnisse vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0343 und vom 26. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0008).

Bei einem nicht abgeschrankten Kundenparkplatz eines Kaufhauses, vor dem ein Schild mit der Aufschrift "Privatstraße" aufgestellt ist, handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO vergleiche , das Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0223). Aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt vergleiche , das Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2006/03/0009, mwN).

Der Hinweis "Privatgrund Halten und Parken verboten" kann nichts daran ändern, dass jene Fläche, auf welcher das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe gestanden ist, zumindest befahren werden durfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass jegliche Benützung derselben durch die Allgemeinheit verboten war. Es handelte sich also bei dem Tatort, objektiv gesehen, um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO vergleiche , das Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0182).

Angesichts dieser Rechtsprechung kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den vorliegenden Parkplatz, den auch die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbilder anschaulich zeigen, und der bei der Einfahrt weder über eine Abschrankung noch über einen Hinweis auf eine Zugangs- oder Zufahrtsbeschränkung verfügt (das Halte- und Parkverbot ist keine solche), somit von jedermann befahren werden konnte und durfte, als "Straße mit öffentlichem Verkehr" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO gewertet hat. Weder der Umstand, dass dort nur Mitarbeiter des genannten Unternehmens halten und parken durften, noch die Einzäunung des Parkplatzes auf drei Seiten konnten die Möglichkeit des Begehens oder Befahrens durch jedermann einschränken oder hindern.

Soweit der Beschwerdeführer auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die sich mit dem Zweck von Straßen zur Raumüberwindung beschäftigen, - ohne solche konkret anzuführen - Bezug nimmt, handelt es dabei um schon auf der Sachverhaltsebene nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fälle (etwa im Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0073, benützt der dortige Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug eine nicht dem Verkehr gewidmete Wiese, auf der ein Festzelt steht).

Zu der vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten ins Treffen geführten Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 5, StVO, wonach nicht bestraft wird, wer aus freien Stücken beim Versuch der Inbetriebnahme des Fahrzeuges die Ausführung aufgibt, ist anzumerken, dass als Inbetriebnahme bereits das Starten des Motors gilt vergleiche , das Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0184), somit ein Versuch des Beschwerdeführers, dessen Ausführung er aus freien Stücken aufgeben hätte können, nicht mehr vorgelegen ist; durch das Ingangsetzen des Motors wurde das Fahrzeug schon ("vollendet") in Betrieb genommen vergleiche , das Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/02/0045).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß Paragraph 3, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 31. Jänner 2014

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr Geltungsbereich des StVO §5 Abs1 Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020239.X00

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWT_2013020239_20140131X00

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